Schneller zum Finish
SPEEDCUT
Die innovative Software unserer Stapelschneider denkt mit: Durchdachte digitale Funktionen, intelligente und intuitive Steuerung, komfortable Bedienung – und deutlich beschleunigte Arbeitsabläufe. Für präzise Ergebnisse, effiziente Prozesse und entspanntes Arbeiten.
Mehr Effizienz und Komfort dank smarter Softwarelösungen.
Unsere intelligenten Softwarelösungen machen das Schneiden einfacher denn je: Mit Speedcut erstellen Sie Schnittprogramme schnell und intuitiv, während regelmäßige Updates für THE 56 und THE 68 neue Funktionen und Verbesserungen liefern sowie Ihre Geräte immer auf dem neuesten Stand halten. So profitieren Sie von maximaler Effizienz, Sicherheit und einem reibungslosen Workflow.
Automatische Schnittmarken-Erkennung
Speedcut übernimmt im Automodus. Die Software erkennt die Schnittmarken im PDF und erstellt in Sekunden das passende Schneideprogramm – ohne manuelle Eingabe. Sie ist mit vielen Imposition-Softwares kompatibel. Individuelle Parameter passen Sie bei Bedarf einfach an.
Zusatzfunktion: Ausschießen
Müssen Sie trotzdem noch ausschießen? Speedcut kann das auch und holt das Beste aus Ihrem Format heraus. Sie können Vorlagen individuell anpassen.
3D-Simulation mit Sprachausgabe
Speedcut führt Sie durch den Schneideprozess – visuell und mit gesprochenen Anweisungen.
Weltneuheit: auf Knopfdruck vom Druckbogen zum Schnittprogramm.
Clever ausschießen, besser schneiden.
Sehen. Hören. Schneiden.
Daten rein, Schnitt läuft.
Die Zeitmaschine für Ihr Team
Wir haben Speedcut entwickelt, damit Sie noch schneller und einfacher schneiden können – oder diese Aufgabe an Kollegen ohne technische Vorkenntnisse weitergeben können.
Bei der Demoversion ist das Speichern des Schnittprogramms und das Erzeugen des QR-Code deaktiviert. Es handelt sich um eine Einzelarbeitsplatzlizenz.
Das „Kaufpaket“ beinhaltet einen Freischaltcode für die Vollversion, ein Lizenzzertifikat mit einer Seriennummer und das Scanner-Set. Die Vollversion kann bei Ihrem lokalen Händler erworben werden. Es handelt sich um eine Einzelarbeitsplatzlizenz.
Windows
Betriebssystem: Windows 10 1809 (64bit), Windows 11 (64bit)
Prozessor: Intel- oder AMD-Prozessor 1,5 GHz
RAM: 4GB
Festplattenspeicher: 500MB frei
Grafikkarte: OpenGL 3.0 oder Direct3D 11.1
Monitor/Grafikauflösung: 1680x1050
Mac
Betriebssystem: MacOS 11
Prozessor: Intel oder M1 Apple Silicon-Prozessor
RAM: 4GB
Festplattenspeicher: 500MB frei
Monitor/Grafikauflösung: 1680x1050
Softwarevoraussetzungen Schneidemaschinen
Kompatibel mit den Schneidemaschinen THE56 und THE68. Ab Version 3.0.0 der Software kann SpeedCut auf der Maschine verwendet werden.
Lizenzvereinbarung Software Speedcut (Stand Mai 2024)
zwischen
Krug & Priester GmbH & Co. KG, Simon-Schweitzer-Straße 34, 72336 Balingen, Deutschland
- nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt –
und dem jeweiligen Nutzer der Software Speedcut
- nachfolgend „Lizenznehmer“ genannt -
- einzeln die „Partei“ und zusammen die „Parteien“ genannt -
Präambel
Mit dieser Lizenzvereinbarung sollen die Rechte und Pflichten der Parteien betreffend die Nutzung der vom Lizenzgeber unter dem Namen „Speedcut“ angebotene Software für Schneidemaschinen (nachfolgend „Software“ genannt) einschließlich von Demoversionen durch den Lizenznehmer geregelt werden.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1 Lizenzgewährung
(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software im vertraglich vereinbarten Umfang und vorbehaltlich der Kündigungsrechte gemäß § 6 auf unbeschränkte Dauer ein.
Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer die Software via Download. Der Lizenznehmer kann die Software über einen Link im Service / Download-bereich unserer Webseiten https://www.ideal.de bzw. https://www.eba.de herunterladen.
(2) Eine Nutzungsrechtseinräumung durch den Lizenznehmer an Dritte ist nicht gestattet.
(3) Die Software und die begleitenden Materialien sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte an der Software und den begleitenden Materialien stehen dem Lizenzgeber zu. Etwaige Nutzungsrechte hieran werden dem Lizenznehmer nur insofern eingeräumt, als dies für die vertraglich vorgesehenen Zwecke erforderlich ist.
(4) Der Lizenznehmer erkennt an, dass nicht jede Funktionsstörung im Programmablauf einen Mangel darstellt, da nach dem Stand der Technik eine vollkommen fehlerfreie Software nicht entwickelbar ist.
(5) Der Lizenznehmer hat darüber hinaus die Lizenzbestimmungen Dritter für in die Software integrierte Fremdsoftware zu beachten, auf die vor der Installation der Software hingewiesen wird. Der Lizenzvereinbarung (inkl. Bestimmungen Dritter) muss vor der Installation der Software aktiv durch setzen eines Hakens „Ich akzeptiere die Lizenzvereinbarung“ zugestimmt werden, um die Software zu installieren. Künftige Änderungen daran werden mit dem jeweiligen Update der Software zur Verfügung gestellt.
§ 2 Nutzungsbeschränkungen
(1) Das Nutzungsrecht des Lizenznehmers gilt für die Einzelnutzung auf einem physischen Arbeitsplatzcomputer (nachfolgend „Rechner“ genannt) und darf gleichzeitig nur von einer Person ausgeübt werden.
(2) Die Aktivierung und Nutzung der Software ist wie folgt eingeschränkt:
a) Die heruntergeladene Software ermöglicht nicht die Nutzung aller Funktionen und Features.
b) Eine vollumfängliche Nutzung der Software ist durch Kauf eines Berechtigungsschlüssels und einer mitgelieferten Hardware möglich; hierzu setzen Sie sich bitte mit Ihrem Händler in Verbindung.
(3)Die Software ist technisch mit einem Manipulationsschutz ausgestattet, der Veränderungen an den Programmdateien feststellen kann. Im Falle einer Manipulationserkennung wird die Lizenz gesperrt und die Software kann nicht mehr verwendet werden.
(4) Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln („Reverse Engineering“).
§ 3 Übertragungsbeschränkungen
Die in dieser Lizenzvereinbarung gewährte Lizenz ist ausschließlich zur Nutzung durch den ursprünglichen Lizenznehmer und seine Mitarbeiter bestimmt. Der Lizenznehmer darf die Software ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder ganz noch teilweise an Dritte vermieten, unterlizenzieren, übertragen oder verleasen, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich.
§ 4 Haftung
(1) Für Schäden haftet der Lizenzgeber, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,
a) soweit dem Lizenzgeber, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
d) bei Mängeln, die der Lizenzgeber arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet der Lizenzgeber nicht.
(2) Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
(3) Für einen Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, regelmäßige Daten-sicherungen durchzuführen und so dazu beizutragen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(4) Der Lizenzgeber haftet nicht für einen Ausfall der Software, der auf einen Unfall, Missbrauch oder eine Fehlanwendung durch den Lizenznehmer zurück-zuführen ist.
§ 5 Datenschutz
Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
§ 6 Laufzeit, Kündigung
(1) Die Lizenzvereinbarung beginnt mit Zustimmung des Nutzers zur Lizenzvereinbarung und anschließendem Download der Software.
(2) Die Lizenzvereinbarung ist grundsätzlich zeitlich unbefristet und nur aus wichtigem Grund gemäß diesem § 6 kündbar.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung der Lizenzvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind insbesondere, aber nicht abschließend,
a) wenn die andere Partei gegen eine von ihr in den Lizenzbedingungen übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt;
b) wenn der Lizenznehmer die Nutzungs- und Übertragungsbeschränkungen gemäß §2 und § 3 nicht beachtet;
c) die rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
d) wenn die Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Mit Beendigung der Lizenzvereinbarung tritt diese automatisch außer Kraft.
(6) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software ab Vertragsbeendigung unverzüglich von allen Computern zu deinstallieren und alle Kopien der Software sowie die begleitenden Materialien an den Lizenzgeber auf seine Gefahr und Kosten zurückgeben bzw., sofern eine Rückgabe nicht möglich ist, diese irreversibel zu löschen.
§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges
(1) Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer ist am Sitz des Lizenzgebers.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ist am Erfüllungsort, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt, gegen den Lizenznehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
(3) Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese Bedingungen gelten, und alle Auseinandersetz-ungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwen-den. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
(4) Alle Änderungen und Ergänzungen der Lizenzverein-barung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schrift-formerfordernisses.
(5) Sollte eine der Bestimmungen der Lizenzvereinbar-ung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.
(6) Diese Vereinbarung ist in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Im Fall einer Unstimmigkeit oder eines Widerspruchs zwischen der deutschen und der englischen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.